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Anordnung von Überstunden im Arbeitsrecht

durch den Arbeitgeber und in Notfallsituationen

In einem Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 hing der Arbeitgeber auf das „Schwarzen Brett“ im Betrieb eine pauschale Anordnung zu Überstunden für seine Mitarbeiter auf. Er verlegte die Arbeitszeit auf eine Stunde vor, auf 05:45 Uhr. Ein, als Schweißer, angestellter Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese Anordnung. Die Richter gaben ihm Recht: Es läge weder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, noch gab es in dem Betrieb eine Notfallsituation. Wie eine Anordnung von Überstunden richtig zu erfolgen hat, erfahren sie von den Fachanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg.



Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht

Vereinbarungen, Formulierung und Arbeitnehmer

Gibt es keine rechtliche Grundlage für die einseitige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer diese ablehnen. Umgekehrt gilt aber auch: Leistet der Arbeitnehmer, aus eigener Hand Überstunden, müssen diese nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen werden.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Somit kann der Arbeitgeber auch nicht ohne rechtliche Grundlage, Überstunden durch das allgemeine Weisungsrecht einseitig anordnen. Es braucht dazu eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann im Arbeitsrecht auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

  • Mündliche Vereinbarung

Es können jederzeit auch befristete Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer 
und Arbeitgeber getroffen werden, zum Beispiel aufgrund von finanziellen 
Schwierigkeiten im Betrieb.

  • Stillschweigende Übereinkunft

Eine stillschweigende Übereinkunft besteht dann, wenn der Arbeitnehmer 
über seine normale Arbeitszeit hinaus arbeitet und sein Arbeitgeber ihn dabei 
sieht und nichts sagt. Dann kann man durch das Schweigen des Arbeitgebers 
von einer Zustimmung der Überstunden ausgehen. 

  • Schriftlich in der Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat hat bei der Anordnung von Überstunden ein 
Mitbestimmungsrecht. Er bewegt sich in diesem Fall also auf gleicher Ebene 
mit dem Arbeitgeber und entscheidet, wie Überstunden von Arbeitnehmern 
zu leisten sind.

  • Schriftliche im Tarifvertrag

Der Tarifvertrag kann ebenfalls Regelungen zum Umfang von Überstunden 
beinhalten, d.h. wann und wie viele Überstunden der Arbeitgeber vom 
Arbeitnehmer verlangen darf.

  • Schriftlich im Arbeitsvertrag    

In vielen Arbeitsverträgen sind Überstundenklauseln zu finden, die den 
Arbeitgeber zu einer Anordnung von Überstunden berechtigen. Diese Klausel 
kann allerdings schnell unwirksam sein, wenn sie nicht klar genug definiert ist. 
Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden die Woche. Als Arbeitstage 
zählen die Tage Montag bis Freitag. Ihr monatliches Gehalt beträgt 3.000€ 
brutto. Zusätzlich erhalten Sie einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 300€, 
mit welchem bis zu 15 eintretende Überstunden pro Monat abgegolten sind.“

Werden die Überstunden hingegen nicht vom Arbeitgeber angeordnet, sondern sind diese auf eigenen Willen des Arbeitnehmers zurückzuführen, werden die Überstunden nicht ausgeglichen, zum Beispiel durch Freizeit oder zusätzlichen Lohn. Grundsätzlich sollen die anfallenden Arbeitsaufgaben für den Arbeitnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit erledigt werden. Ist die Bewältigung des Arbeitspensum nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen, können Überstunden geleistet werden. Im Streitfall trägt allerdings der Arbeitnehmer die Beweislast.


Anordnung von Überstunden bei Notsituationen im Arbeitsrecht

Ausnahme, Beispiele und Folgen

Die Ausnahme für eine einseitige Anordnung von Überstunden greift bei betrieblichen Notfällen. Ein Notfall liegt vor, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis aufkommt, welches unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt und dessen Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können, als Überstunden zu leisten.

Im Jahr 2002 kam es in Hamburg zur großen Elbüberflutung, wo ein Schlosser von seinem Hamburger Arbeitgeber dazu angewiesen wurde mit Sandsäcken das Betriebsgelände vor der anstehenden Flut zu sichern. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es zu jeder Regel auch eine Ausnahme gibt. Denn hier erfolgte die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber zurecht.

Für eine solche Anordnung von Überstunden im Arbeitsrecht gilt, dass der Arbeitgeber ausnahmsweise dem Arbeitnehmer einseitig Überstunden anordnen darf, wenn eine Notsituation besteht. Unter einer Notsituation ist ein Ereignis zu verstehen, welches für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar und existenzbedrohenden ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Überstunden bzw. die Tätigkeit die vom Arbeitnehmer geleistet wird, zur Abwehr der Katastrophensituation dient und zeitlich begrenzt ist.

Beispiele für eine Notsituation im Betrieb:

  • Brand
  • Sachschäden
  • Krankheitswelle
  • Überschwemmung

 

Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Notfall, so kann dies zu einer Abmahnung führen. Bei einer wiederholten Verweigerung sogar zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht dazu verpflichtet. Diese betrifft also das Verhalten des Arbeitnehmers und nicht die unmittelbare zusammenhängende Arbeitsleistung.

Möchten sie wissen, ob die Anordnung der Überstunden in ihrem konkreten Fall wirksam ist? Oder ob tatsächlich in ihrem Betrieb eine Notsituation vorliegt? Haben sie weitere arbeitsrechtliche Fragen? Dann zögern sie nicht und vereinbaren sie jederzeit online kostenlose Beratungstermine, bei den spezialisierten Fachanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hamburg.

 


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Möchten Sie erfahren, wie die Anordnung von Überstunden richtig erfolgt? Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Arbeitsrecht? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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