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Das Arbeitslosengeld
Beim Arbeitslosengeld, früher auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Lohnersatzleistung gehört nicht zu den klassischen Sozialleistungen, da sie durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird. Arbeitslosengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose gezahlt wird. Es dient dazu, für einen begrenzten Zeitraum die finanziellen Einkommensverluste zu kompensieren, die eine Person erleidet, wenn sie ihren Job verliert und keine andere Einkommensquelle hat.
Arbeitslosengeld Anspruch und Voraussetzungen
Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, sofern er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für bis zu ein Jahr gezahlt, für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre. Die Höhe des Arbeitslosengelds bemisst sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.
Um Arbeitslosengeld beantragen zu können müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruchsteller bekommt es nur dann, wenn er arbeitslos ist, also in keinem Arbeitsverhältnis steht, sich selber um ein Ende seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht und seine Arbeitskraft der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Dazu gehört, dass sich der Arbeitslose oder von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer rechtzeitig arbeitslos meldet. Zudem muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitslose in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert war.
Arbeitslosmeldung
Es ist hierbei zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung, einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengelds, und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden.
Die Arbeitssuchendmeldung kann über die Website der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden und muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, weil etwa eine unerwartete Kündigung erfolgt mit einer kürzeren Kündigungsfrist, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des letzten Arbeitstags erfolgen. Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit von sieben Tagen führen. Die Arbeitslosmeldung muss in Person und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung kann das Arbeitslosengeld bewilligt werden.
Höhe und Berechnung des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von zahlreichen Faktoren ab. Dazu gehören die Zeiträume der Abrechnung innerhalb des Bemessungszeitraums, das in dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz. Als Grundsatz gilt: Je höher das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Gehalt ist, desto höher ist das Arbeitslosengeld.
Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld beträgt normalerweise ein Jahr und in besonderen Fällen zwei Jahre. Dabei bleiben laut SGB III einige Zeiten außer Betracht, um den Bemessungszeitraum zu berechnen. Die im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelte werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Von dem festgestellten Bemessungsentgelt werden pauschal 20 Prozent für Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen, um das pauschalierte Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu errechnen. Das Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im Allgemeinen mit 60 Prozent oder bei einem Arbeitslosen, der für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.
Das so kalkulierte tägliche Arbeitslosengeld wird mit 30 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat zu berechnen, welches schließlich zur monatlichen Auszahlung kommt. Im Internet finden sich zahlreiche Tools, unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit, mit denen man individuell die Höhe des Arbeitslosengelds berechnen kann.
Arbeitslosengeld Dauer und Verlängerung
Wie lange man Arbeitslosengeld erhalten kann, hängt davon ab, wie alt der oder die Arbeitslose ist und wie lange er in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat.
Für alle unter 50 Jahre beträgt die Höchstdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld zwölf Monate. Bei vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnissen von zwölf Monaten beträgt die Anspruchsdauer nur sechs Monate und verlängert sich für jeweils alle zwei Monate um einen weiteren, bis die Höchstdauer erreicht ist.
Ab dem fünfzigsten Lebensjahr gelten andere Regeln. Insgesamt 15 Monate Arbeitslosengeld kann beziehen, wer über 50 Jahre alt ist und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens zwölf Monaten vorweisen kann. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 18 Monate bei mindestens 55-jährigen und Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 36 Monaten. Die höchstmögliche Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Lebensalter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 48 Monaten voraus.
Ruhen des Arbeitslosengelds und Sperrzeit
Verhält sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen kann, obwohl dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer verringert sich um die Dauer der Sperrzeit, die bis zu zwölf Wochen betragen kann. Versicherungswidrig verhält sich insbesondere, wer
- sein Beschäftigungsverhältnis selber gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
- eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
- keine Eigenbemühungen nachweist,
- die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
- durch eine verspätete Arbeitssuchendmeldung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt vollständig, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten innerhalb von 12 Monaten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.
Ein Ruhen des Anspruchs droht jedoch nicht nur im Falle einer Sperrzeit. Auch wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht, er eine Urlaubsabgeltung erhält oder wenn er eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) ausgezahlt bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat, kann eine Ruhenzeit verhängt werden. Diese verkürzt im Gegensatz zur Sperrzeit nicht die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds, sondern verschiebt lediglich den Bezugszeitraum nach hinten. Faktisch führt es jedoch ebenfalls dazu, dass zunächst kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann.
Bei der Auszahlung von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch dabei für die Anzahl der Tage, die der Arbeitslose als Urlaub hätte nehmen können. Im Falle der Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld höchstens von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.

Wissenswertes zum Arbeitslosengeld
Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes
Wegen des Progressionsvorbehaltes ist das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Bürgergeld, in der Steuererklärung anzugeben, obwohl es selbst steuerfrei ist. Es ist wichtig, dass das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angegeben wird, damit keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Wenn man unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung anzugeben ist, sollte man sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.
Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit
Die Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und, unter bestimmten Umständen, Unfallversicherung pflichtversichert. Die dabei anfallenden Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit.
Aufstockung des Arbeitslosengeldes
Der aufstockende Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Wenn man Arbeitslosengeld bezieht, hat man in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf das vorherige Nettoarbeitsentgelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Betroffene während der Arbeitslosigkeit besondere Belastungen haben, zum Beispiel durch hohe Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.
Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu beantragen, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem vorherigen Nettoarbeitsentgelt und den Belastungen, die während der Arbeitslosigkeit bestehen.
Arbeitslosengeld während der Existenzgründung
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zum Arbeitslosengeld ein paralleler Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit und die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Wenn Arbeitslose also eine Existenzgründung planen, können sie für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld erhalten, solange sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Auf die Existenzförderung besteht kein Rechtsanspruch. Diese wird nur gewährt, wenn die Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde und die Agentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt ist.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung
Befindet sich der Arbeitslose in einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, erhält er Arbeitslosengeld, welches jedoch nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sobald nur noch 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld übrig sind, reduziert sich der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht mehr. Es ist wichtig, dass sich Arbeitslose vor Beginn einer Weiterbildung über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld informieren, damit sie wissen, wie lange sie während der Weiterbildung finanziell abgesichert sind.
Nebenverdienst zum Arbeitslosengeld
Einnahmen aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet. Bei einer bereits länger ausgeübten Tätigkeiten können höhere Freibeträge geltend gemacht werden.
Ein Einkommen aus der Weiterbildung wird bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet, das heißt, wenn der Arbeitgeber während der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, wird davon der Freibetrag von 400 Euro abgezogen und somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt
Arbeitslosengeld kann normalerweise nur mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bezogen werden.
Wenn die Arbeitslosigkeit in Deutschland eintritt und der Arbeitslose in einem anderen Land Arbeit suchen möchte, kann der Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von drei Monaten mitgenommen werden. Die Dauer der Mitnahme des deutschen Arbeitslosengeldanspruchs kann für eine Arbeitsuche auf bis zu sechs Monaten verlängert werden.
Besondere Regelungen gibt es für grenznah wohnende Arbeitslose, die zuvor in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Beratung durch den ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.
Brauchen Sie Hilfe bei der Beantragung von Arbeitslosengeld oder fragen sich, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen? Möchten Sie wissen, ob Ihnen bei einer Beendigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen zum Thema Arbeitslosengeld und zum Arbeitsrecht.
Sie können die ArbeitnehmerHilfe Hamburg von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390 erreichen.
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