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Das Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Das Arbeitslosengeld, auch bekannt als Arbeitslosengeld I, ist eine gesetzliche Versicherungsleistung, die von der Bundesagentur für Arbeit angeboten wird.

Es handelt sich nicht um eine Sozialleistung, sondern wird durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Das Arbeitslosengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die arbeitslosen Personen in Deutschland von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Es soll dazu dienen, die finanziellen Einkommensverluste auszugleichen, die entstehen, wenn eine Person ihren Job verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Das Arbeitslosengeld wird in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Arbeitslosengeld I, auch als "reguläres Arbeitslosengeld" bezeichnet, ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit an arbeitslose Personen gezahlt wird, die in der Vergangenheit gearbeitet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld I wird für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, kann er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sofern er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre für ältere Arbeitnehmer, während ein Jahr die Regel ist. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller erhält Arbeitslosengeld nur, wenn er arbeitslos ist, das heißt, er steht in keinem Arbeitsverhältnis, sich aktiv um eine Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht und seine Arbeitskraft der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Dazu gehört auch, dass der Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldet.

Es ist wichtig, zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Letztere muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit vornehmen. Wenn er dies nicht tut und keinen guten Grund dafür angibt, erhält er für die ersten sieben Tage des Anspruchszeitraums keine Leistungen.

Darüber hinaus muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden. Diese Anwartschaftszeit beträgt eine Rahmenfrist von 360 Tagen, während der der Antragsteller versicherungspflichtig beschäftigt war, sei es als Arbeitnehmer, Wehr- oder Zivildienstleistender oder während einer Elternzeit. Es gibt Ausnahmeregelungen für den Fall von Arbeitsunfähigkeit und der Fortzahlung im Krankheitsfall.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Dazu gehören die Abrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraums, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, das daraus resultierende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld beträgt normalerweise ein Jahr und in speziellen Fällen zwei Jahre. Gemäß SGB III werden bestimmte Zeiträume bei der Berechnung des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt. Das im Bemessungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt wird bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze einbezogen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Vom festgestellten Bemessungsentgelt werden pauschal 20 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen, um das pauschalierte Leistungsentgelt pro Tag in Euro zu ermitteln. Das Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, der in der Regel 60 Prozent beträgt oder bei einem Arbeitslosen, der Kindergeld für ein Kind bezieht, 67 Prozent.

Das auf diese Weise berechnete tägliche Arbeitslosengeld wird mit 30 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollen Kalendermonat zu bestimmen, das schließlich monatlich ausgezahlt wird. Im Internet gibt es zahlreiche Tools, darunter auch solche von der Bundesagentur für Arbeit, mit denen das Arbeitslosengeld selbst berechnet werden kann.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer, für die die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlt, hängt vom Alter des Arbeitslosen und von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren ab. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Alter von 58 Jahren und eine Versicherungspflicht von mindestens 48 Monaten voraus.

Für alle unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes zwölf Monate. Die kürzeste Anspruchsdauer nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt sechs Monate und erhöht sich alle zwei Monate um weitere zwei Monate, bis die Höchstdauer erreicht ist.

Ab dem 50. Lebensjahr gelten andere Regeln. Personen, die 50 Jahre oder älter sind und mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen können, haben insgesamt Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 18 Monate für Personen ab 55 Jahren mit mindestens 36 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können vollständig oder teilweise verloren gehen, wenn sich der eigentlich leistungsberechtigte Empfänger versicherungswidrig verhält, Sozialleistungen nebenher bezieht und gleichzeitig eine Urlaubsabgeltung erhält oder eine Abfindung nach Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist entgegennimmt.

Wenn ein Arbeitsloser sich versicherungswidrig verhält und keinen wichtigen Grund dafür nachweisen kann, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit, obwohl er Einfluss darauf hat. In diesem Fall wird die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit verkürzt, bis zu einem Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Als versicherungswidriges Verhalten gilt:

●    Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit,
●    Nichtannahme oder Nichtantreten einer vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung oder Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eigenes Verhalten,
●    Nichtnachweis von Eigenbemühungen,
●    Ablehnung, Abbruch oder Ausschluss von Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung, Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder Trainingsmaßnahmen aufgrund des eigenen Verhaltens,
●    Nichtnachkommen einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden oder an einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin teilzunehmen,
●    Nichtnachkommen der Meldepflicht durch verspätete Arbeitsuchendmeldung.

Wenn ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ebenso ruht der Anspruch, während der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelte bezieht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung erhält, d.h., er hat einem Abfindungsvertrag zugestimmt, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt vollständig, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen verursacht hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Die steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes erfordert, dass es in der Steuererklärung angegeben wird, obwohl es selbst steuerfrei ist, aufgrund des Progressionsvorbehaltes. Es ist von großer Bedeutung, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung anzugeben, um Nachzahlungen zu vermeiden. Wenn jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung einzutragen ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind die Empfänger gesetzlich renten-, kranken-, pflege- und unter bestimmten Umständen unfallversichert. Die anfallenden Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Der Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. In bestimmten Fällen besteht Anspruch auf eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf das vorherige Nettoarbeitsentgelt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit besondere Belastungen haben, wie hohe Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu beantragen, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem vorherigen Nettoarbeitsentgelt und den bestehenden Belastungen während der Arbeitslosigkeit.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht parallel zum Arbeitslosengeld die Möglichkeit, eine Selbstständigkeit zu fördern und einen Gründungszuschuss zur Existenzgründung zu erhalten. Das bedeutet, dass Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen, für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld erhalten können, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Die Gewährung der Existenzförderung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine Prüfung der Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle voraus, und die Agentur für Arbeit muss von den Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt sein.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Wenn sich ein Arbeitsloser in einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung befindet, erhält er Arbeitslosengeld, das jedoch nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sobald nur noch 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleiben, wird der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht weiter reduziert. Es ist von großer Bedeutung, dass Arbeitnehmer vor Beginn einer Weiterbildung ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld klären, um zu wissen, wie lange sie während der Weiterbildung finanziell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Einnahmen aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zu einem Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Einkommen aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber während der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, wird davon der Freibetrag von 400 Euro abgezogen und nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Normalerweise kann Arbeitslosengeld nur bezogen werden, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine Ausnahme bilden Arbeitslose, die nahe an der Grenze wohnen und zuvor in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren. Arbeitslosengeld wird jedoch auch im Ausland gezahlt, allerdings unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen. Der Antragsteller muss das Arbeitslosengeld zunächst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, wie einer Botschaft oder einem Konsulat, beantragen. Dafür sind bestimmte Unterlagen erforderlich, wie ein aktueller Lebenslauf und Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes.

Es ist auch wichtig, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Dies kann zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer Arbeitsvermittlung oder die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen nachgewiesen werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Wenn Sie spezielle Fragen zu "befristeten Arbeitsverträgen" oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, können Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg wenden. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.


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