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Der Aufhebungsvertrag – Perspektive Arbeitnehmer

1. Nachteile gegenüber dem Arbeitgeber

2. Nachteile gegenüber der Agentur für Arbeit

3. Rechtliche Konsequenz 

Eine voreilige Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag kann für einen Arbeitnehmer zu großen finanziellen Verlusten führen. 


Nachteile gegenüber dem Arbeitgeber 

Nicht selten werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber dazu genötigt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Dabei wird dem Arbeitnehmer der Aufhebungsvertrag als ein toller Deal verkauft, wobei der Arbeitgeber hier lediglich das anbieten, was einem Arbeitnehmer ohnehin rechtlich zusteht. Der Arbeitgeber „verkauft“ seinem Mitarbeiter eventuelle ausstehende Zahlungen (zum Beispiel Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber) oder das nicht geltend machen von Ansprüchen (vermeintlich wirksame Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers) als einen besonderen Vorteil, wobei es sich hier letztlich schlicht um Ansprüche handelt, die dem Arbeitnehmer sowieso zustehen. Durch diese Vorgehensweise werden Arbeitnehmer nicht selten verunsichert und lassen sich auf den „großzügigen“ Deal ein, ohne  den Aufhebungsvertrag vorher einmal rechtlich von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Nicht selten kommt es vor, dass den Arbeitnehmer sogar die Kündigungsfrist abgeschnitten wird, sodass es auch noch zu einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit kommen kann.


Nachteile gegenüber der Agentur für Arbeit

Neben den finanziellen Nachteilen, die Ihnen durch die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers entstehen, haben Sie als Arbeitnehmer durch die Unterschrift auf einem Aufhebungsvertrag unter Umständen auch gravierende Nachteile im Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Durch eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es dazu kommen, dass die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit verhängt. Das bedeutet, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Weiter kann es neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch dazu kommen, dass sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I insgesamt verkürzen kann. Hier werden Sie als Arbeitnehmer, der gutgläubig einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, doppelt bestraft. 



Rechtliche Konsequenz 

Hat der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet, ist es nur unter sehr schweren Voraussetzungen möglich, sich von diesem wieder zu lösen.

In Betracht kommt hier die Möglichkeit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen einer Täuschungs- oder Drohungshandlung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer sind Sie in dem Fall die beweisbelastete Partei. Dass der Arbeitgeber Sie hier getäuscht hat oder Ihnen gedroht hat, lässt sich in den meisten Fällen nur schwer nachweisen. Schließlich haben Sie Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gesetzt. Weiter kann ein Aufhebungsvertrag wegen unfairem Verhandeln unwirksam sein. Unfaires Verhandeln liegt laut Bundesarbeitsgericht nur in seltenen, gravierenden Fällen vor. Auch hier muss der Arbeitnehmer beweisen, dass „unfaires Verhandeln“ vorlag.

Wir warnen alle Arbeitnehmer ausdrücklich vor einer voreiligen Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag. Setzen Sie sich frühzeitig mit einem unserer (Fach-) Anwälte für Arbeitsrecht für eine ausführliche Beratung in Verbindung. 


Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: 

Aufhebungsvertrag – Anwaltliche Beratung

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Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
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