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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Auswirkungen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Corona-Krise haben zahlreiche Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das gesetzeskonform ist, darf angezweifelt werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Arbeitsrechtler unterscheiden zwischen drei unterschiedlichen Arten der Kündigung, nämlich der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Im Kündigungsschutzgesetz wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden.

Die personenbedingte Kündigung

Weil es sich bei Covid-19  um eine Erkrankung handelt, scheint es zunächst klar ersichtlich, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen wegen der Erkrankung eines Beschäftigten. Aber bei einer genauen Betrachtung wird jedoch unvermittelt klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Zweifellos ist es denkbar, im Zusammenhang mit Covid-19 eine Kündigung zu bekommen, doch keinesfalls, weil man wegen des Virus arbeitsunfähig ist, sondern weil sich der gekündigte Mitarbeiter nicht an die mit der Coronapandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann zum einen besonders Ängstlichen zum Verhängnis werden, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. Egal wie, in beiden Fällen verursacht der Mitarbeiter wegen seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Jede verhaltensbedingte Kündigung hat aber im Allgemeinen eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit bekommt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Coronapandemie letztlich wirksam ist, kann deshalb eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen mit Bezug auf Corona sind zwar im Bereich des Möglichen, doch recht unwahrscheinlich, da die Bedingungen für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn sich ein Mitarbeiter weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Beschäftigte infolge der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, ohne Zweifel könnte es doch pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen kommen? Ja, zweifellos, am naheliegendsten ist bei Corona eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb auf Dauer stark reduziert oder vollständig beendet wird, genauso könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Falls nicht alle, sondern nur manche der Arbeitnehmer entlassen werden, ist eine Auswahl nach sozialen Kriterien vorgeschrieben, soll heißen, Unterhaltspflichten, Alter sowie Alter müssen herangezogen werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Als erstes ist zu ermitteln, inwiefern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der betroffene Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der festgestellt wird, inwiefern die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss auf jeden Fall die sogenannte Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, was heißt, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden.

Fazit

Zwar kann niemand wegen einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, doch von Covid-19 hervorgerufene Probleme der Gesamtwirtschaft können trotzdem dazu führen, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch in Zeiten des Coronaausbruchs gelten natürlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts ausnahmslos. Sofern Sie erfahren wollen, inwieweit Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, rufen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg an.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Sollten Sie spezielle Fragen zu "Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona" oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg an. Den erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.


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