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Sonderkündigungsrecht wegen Corona
Die Corona-Pandemie
Der Corona-Virus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist im Moment noch nicht absehbar, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie seinen Konsequenzen für das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Corona-Pandemie haben unzählige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das gesetzeskonform ist, darf bezweifelt werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.
Was ist ein Sonderkündigungsrecht?
Sonderkündigungsrecht ist die juristische Bezeichnung eines einseitigen Gestaltungsrechts und es ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, gleichwohl eigentlich keine Möglichkeit zur Kündigung besteht. Diese Sonderkündigungsrechte kommen immer dann in Frage, wenn die andere Vertragspartei eine Möglichkeit hat, im Nachtrag die Vertragskonditionen, zum Beispiel den Preis einer vertraglichen Leistung einseitig zu ändern. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich zum einen aus einem Gesetz ergeben oder zum anderen in einem Vertrag fixiert sein.
Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen
Ganz sicher gibt es auch für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, diese werden im Arbeitsrecht grundsätzlich außerordentliche Kündigung genannt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Solch ein wichtiger Grund könnte vorliegen, wenn der fristlos Kündigende die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist als nicht zumutbar betrachtet. Was genau einen wichtigen Grund darstellt, wird also nicht durch ein Gesetz definiert, sondern es müssen Fakten vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung beider Vertragsparteien und unter einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Fristlose Kündigung wegen Corona
Von Zeit zu Zeit hört man in Meldungen davon, dass es wegen der Coronakrise ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse gäbe. Die Auswirkungen von Corona haben zwar eine besondere Situation im Berufsleben entstehen lassen, doch das Arbeitsrecht ist ungeachtet dessen gleich geblieben. Demzufolge kann weder die Pandemie selbst, noch eine Infektion oder Erkrankung an SARS-CoV-20 der Anlass für eine außerordentliche Kündigung sein.
Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona
Es ist ja ganz selbstverständlich etwas unterschiedlich zu bewerten, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Covid-19 erfolgt ist. Auf Grund der weltweiten Corona-Pandemie wurden zum Beispiel Vorschriften und Regeln erlassen, um deren Wirkung auf die medizinische Infrastruktur zu verringern und zu puffern. Dazu gehörten Abstands- und Hygieneregeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, 3G und ähnliche Regeln, Quarantänevorschriften sowie Reise- und Besuchsbeschränkungen. Wenn jemand bewusst und wiederholt gegen verbindliche Regeln verstößt, kann das freilich auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.
Sollten Sie spezielle Fragen zu "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg an. Den erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.
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