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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne
Die häusliche Quarantäne wegen Corona
Die häusliche Quarantäne ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme während der Covid-19-Pandemie und bezweckt den Infektionsschutz der Bevölkerung, indem die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird. Die Quarantäne wird für Personen angewandt, die Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person hatten. Alle Menschen, bei denen eine Corona-Infektion vorliegt, also bei denen dieses mittels eines Corona-Antigen-Schnelltests oder anhand eines PCR-Tests nachgewiesen wird, müssen in häusliche Isolierung oder bei Komplikationen in einer Klinik isoliert werden.
Die Corona-Pandemie
Der Corona-Virus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist derzeit nicht zu bestimmen, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Auswirkungen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Corona-Pandemie meldeten nicht wenige Betriebe Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, ob und inwiefern das gesetzeskonform war, kann eindeutig verneint werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.
Die Probezeit im Arbeitsrecht
Als sogenannte Probezeit wird eine gegenseitig eingeräumte Testphase bezeichnet, die vom Start eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende reicht. Abhängig von der getroffenen Vereinbarung kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten dauern. Innerhalb der Probezeit darf der Arbeitsvertrag immer mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht im Verlauf der Probezeit, aus diesem Grund erfordert es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Sofern dem Arbeitnehmer die neue Arbeitsstelle nicht gefällt, kann er diese mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, da die Möglichkeiten einer Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.
Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne
Häufig berichten Arbeitnehmer, dass sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden, nachdem sie diesen über die behördlich angeordnete Quarantäne informiert hatten. Die Arbeitgeber forderten betreffende Mitarbeiter auf, eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamts vorzulegen. Die Gesundheitsämter waren jedoch überlastet und waren nicht in der Lage, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne zeitnah beizubringen. Das Fehlen der schriftlichen Bestätigung wurde zum Anlass für die Kündigung, obwohl die Arbeitnehmer gar keine Möglichkeit hatten, diese vorzulegen. Gerade in kleinen Betrieben oder in der Probezeit gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie einfach so gekündigt werden können. Doch das ist nicht richtig, denn auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, lässt sich daraus keine Zulässigkeit jeglicher Kündigungen ableiten. In den geschilderten Fällen handelte es sich um Willkür des Arbeitgebers und verschiedene Arbeitsgerichte erklärten solche Kündigungen deshalb für unwirksam.
Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.
Sollten Sie spezielle Fragen zu "Kündigungen wegen Quarantäne in der Probezeit" oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg an. Den erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.
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