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Kündigungsschutzklage Frist 2024
Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage
Gekündigten Arbeitnehmern stellen sich eine Menge Fragen, zum Beispiel: Wie lange kann man eine Kündigungsschutzklage einreichen? Wie viel kostet eine Kündigungsschutzklage? Welche Frist bei einer Kündigungsschutzklage? Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab? Doch zunächst erstmal ein paar aufschlussreiche Zahlen.
Rund 15 Prozent aller Arbeitsverhältnisse werden im Laufe der Zeit durch den Arbeitgeber gekündigt, davon über 85 Prozent mittels einer ordentlichen Kündigung. Das macht im langjährigen Mittel insgesamt etwa 50.000 Kündigungen durch Arbeitgeber pro Jahr, davon schätzungsweise 1.500 in der Hansestadt Hamburg. Es ist gut vorstellbar, dass die Zahlen 2024 noch höher liegen.
Die Kündigungsschutzklage ist das schärfste Schwert der Arbeitnehmerseite, nachdem vom Arbeitgeber eine Kündigung erfolgte. Erstaunlicherweise erheben die gekündigten Arbeitnehmer jedoch nur in einem Viertel der Fälle eine Kündigungsschutzklage, obwohl deren Erfolgsaussichten bei über 90 Prozent liegen.
Warum gibt es angesichts der zahlreichen Kündigungen nur vergleichsweise wenige Kündigungsschutzklagen? Die Gründe dafür sind vielfältig. Nicht immer sind bei einer Kündigung die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage gegeben. Nicht selten wurde schlichtweg die Frist für die Erhebung der Klage auf dem Arbeitsgericht nicht eingehalten.
Die erfahrenen Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg beraten und helfen gekündigten Arbeitnehmern in Hamburg und Umgebung. Für die Mitglieder unseres starken Vereins sind diese Dienstleistungen übrigens kostenlos, wenn man von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag von gerade mal 49 € absieht.
Dreiwochenfrist beachten!
Beachten Sie bitte unbedingt die Klagefrist einer Kündigungsschutzklage! Die Frist bei einer Kündigungsschutzklage beträgt exakt drei Wochen. Sie beginnt zu laufen, nachdem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde. Die Einhaltung der Klagefrist ist sehr wichtig. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtskräftig und zwar ganz gleich, ob die Kündigungsgründe ausreichen oder nicht.
Ausnahmen von der Dreiwochenfrist sind selten
Was kann man tun, wenn die dreiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen ist? Nicht viel, so viel ist sicher! Von der Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklagen gibt es in der Tat nur sehr wenige Ausnahmen und derartige Ausnahmen kann nur ein Arbeitsgericht machen. Das Gericht wird eine verspätete Klage jedoch nur dann in Erwägung ziehen, wenn der Arbeitnehmer beweist, dass es ihm aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war, die Dreiwochenfrist einzuhalten.
Nach sechs Monaten ist keine Klage mehr möglich
Sobald diese außergewöhnlichen Umstände entfallen, bleiben dem Arbeitnehmer nur noch zwei Wochen, um den Klageantrag doch noch zu stellen. Sind seit dem Ablauf der ursprünglichen Frist für die Kündigungsschutzklage sechs Monate abgelaufen, greift auch keine Ausnahmeregelung mehr, dann ist die Frist für den Antrag auf Klage endgültig abgelaufen.
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einreichen, fallen Kosten wie Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens, in der Regel sind das die drei letzten Bruttoarbeitsentgelte des Arbeitnehmers. Die Gebührensätze sind in der Rechtsanwaltsgebührenverordnung geregelt.
Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage zielt nur vordergründig auf eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Mitarbeiters ab. In der Praxis kommt es verständlicherweise nur selten zu einer Weiterbeschäftigung, vielmehr versuchen die Arbeitgeber, dies auch bei einer unwirksamen Kündigung unbedingt zu vermeiden, indem sie dem Gekündigten während der Güteverhandlung eine Abfindung anbieten.
Die Höhe der Abfindung ist verhandelbar und hängt von mehreren Faktoren ab. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann den Wirkungsgrad der Kündigung ermitteln. Je niedriger dieser ist, desto höher kann die geforderte Abfindung ausfallen. Wie hoch diese letztlich ausfällt, hängt stark von den individuellen Umständen und vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmerseite ab.
Tipps für Kündigungsschutzklage
- Resignieren Sie nicht und handeln Sie schnell.
- Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist!
- Lassen Sie sich bei einer drohenden Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die aktive Nutzungspflicht des Besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Kündigungsschutzklagen sind seither fristwahrend per beA einzureichen.
Wenn Sie Fragen zur Kündigungsschutzklage oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, dann rufen Sie bitte unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Unsere Anwälte erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Rufnummer 040-600553390.
ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
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