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Kündigung Arbeitsvertrag Hamburg
Arbeitsrechtsberatung bei der ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg
Fragen zum Thema Kündigung
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg beschäftigen sich häufig mit den Fragen: Wie schreibe ich die Kündigung meines Arbeitsvertrages? Wie kündigt man am besten einen Arbeitsvertrag? Wann hat man 3 Monate Kündigungsfrist? Was habe ich für eine Kündigungsfrist, wenn ich selber kündige? Wie formuliere ich die Kündigung? Wie kündige ich meinen Job richtig? Welches Datum schreibt man in die Kündigung? Soll man eine Kündigung ankündigen? Kündigt man zum 1. oder 31.?
Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag
Wenn ein Beschäftigter kündigen will, gilt für ihn in den meisten Fällen die im Arbeitsvertrag angegebene Frist. Manchmal ist die Kündigungsfrist auch im Tarifvertrag enthalten. Findet sich keine Vertragsregelung für die Kündigung, gelten die gesetzlichen Mindestfristen. Das heißt, in der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen und nach sechs Monaten vier Wochen. Individuelle Absprachen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten wurden und den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als die gesetzlichen Regelungen.
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist: Vier-Wochen-Frist
Die gesetzliche Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und beträgt nach Ablauf der Probezeit vier Wochen. Dabei muss die Kündigung zum 15. oder zum letzten Tag des Monats erfolgen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwei Wochen.
Kündigungsschreiben erfordert Schriftform
Das Schreiben für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer verlangt nicht nur die Schriftform. Damit die Kündigung wirksam ist, muss darüber hinaus auf Folgendes geachtet werden:
- eigenhändige Unterschrift
- Adressierung an Arbeitgeber
- Kündigungsdatum
- vollständiger Name
- Zustellnachweis
Einreichung der Kündigung beim Arbeitgeber
Die Übergabe der Kündigung kann persönlich erfolgen. Eine bessere Variante stellt jedoch der Postweg, genauer das Einschreiben, dar, weil man mit dessen Empfangsbestätigung das Datum der Zustellung sicher belegen kann. Das ist wichtig, weil erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
Begründung der Kündigung: optional
Die Begründung einer ordentlichen Kündigung ist kein gesetzliches Muss, das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie keinesfalls zwingen, Ihren Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Falls Sie Gründe nennen wollen, nutzen Sie möglichst positive Formulierungen. Nennen Sie entweder Ihre beruflichen oder persönlichen Gründe.
Zeitpunkt der Kündigung: Arbeitsvertrag und Probezeit beachten
Um das richtige Kündigungsdatum zu finden, empfiehlt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Steht dort nichts, gilt für die Fristberechnung die gesetzliche Kündigungsfrist. In der Probezeit beträgt die Frist nur zwei Wochen. Ein beabsichtigter Stellenwechsel erfordert also eine rechtzeitige Planung.
Einhaltung der Kündigungsfrist trotz neuer Jobzusage
Trotz der Entscheidung, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden, sollten Sie als Arbeitnehmer einen Vertragsbruch vermeiden und die Kündigungsfrist selbstverständlich einhalten, auch wenn es bereits eine Absprache mit dem neuen Arbeitgeber gibt. Wenn der es besonders eilig hat, kann man versuchen, mit dem alten Arbeitgeber gemeinsam eine tragfähige Brückenlösung zu finden.
Zeugnisanspruch und Referenzen
Natürlich haben Arbeitnehmer, auch wenn sie selber kündigen, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin kommt es darauf an, dass es grundsätzlich wohlwollend formuliert ist. In einigen Fällen ist es auch sinnvoll, zunächst ein Zwischenzeugnis ausfertigen zu lassen. Entspricht das Zeugnis nicht den Erwartungen, weil es die erbrachten Leistungen nicht angemessen abbildet, kann der Arbeitgeber zur Korrektur aufgefordert werden.
Arbeitslosengeld-Sperrfrist bei selbst gewählter Kündigung
Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag selbst, kann das eine Sperrzeit von zwölf Wochen auf das Arbeitslosengeld (ALG I) zur Folge haben. Ist kein Antrag auf ALG I beabsichtigt, ist ein freiwilliger Austritt aus einem Arbeitsverhältnis kein Problem. Das ist zumeist dann der Fall, wenn es bereits einen neuen Arbeitsvertrag gibt. Dann muss nur auf eine Nahtlosigkeit des Übergangs der beiden Arbeitsverhältnisse geachtet werden, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Wenn Sie eine Rechtsberatung wegen der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages wünschen oder Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie uns bitte an. Einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht erreichen Sie montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.
ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
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