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Die fristlose Kündigung Hamburg

Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Hamburger Arbeitnehmer bei fristloser Kündigung 

Die wichtigste Frage zuerst: Wann ist eine fristlose Kündigung erlaubt? Die kürzeste Antwort darauf lautet: Wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Das heißt, die Unzumutbarkeit muss gut begründet werden, denn ohne hinreichenden Grund ist die fristlose Kündigung unwirksam. In einigen Fällen sind auch vorherige Abmahnungen des Arbeitnehmers erforderlich, bevor fristlos gekündigt werden darf. Doch die Rechte des Arbeitnehmers bleiben ihm auch bei einer fristlosen Kündigung erhalten. So kann er sich etwa mit einer Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung wehren. Die Folgen einer fristlosen Kündigung sind für betroffene Arbeitnehmer dennoch erheblich.

Schwerwiegender Pflichtverstoß erforderlich

Weil die Auswirkungen einer fristlosen Kündigung für den Arbeitnehmer gravierend sind, darf sie nur bei wirklich schwerwiegenden Vorfällen angewandt werden. Dazu gehören Diebstahl, insbesondere bei der Entwendung von Firmeneigentum, Betrug, also einer Täuschung zum eigenen Vorteil, Arbeitsverweigerung, wenn Aufgaben bewusst nicht erfüllt werden, grobes respektloses Verhalten gegenüber dem Chef oder Kollegen (schwere Beleidigungen), illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Verschwiegenheitsbruch, indem zum Beispiel Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden.

Keine vorherige Abmahnung nötig

Bei gravierenden Verstößen sind für eine fristlose Kündigung definitiv keine Abmahnungen nötig, dazu zählen:

  • Straftaten: Jegliche Handlungen mit strafrechtlicher Relevanz.
  • Gewalt: Körperliche Angriffe gegen Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden am Arbeitsplatz.
  • Sabotage: Vorsätzliche Zerstörung von Arbeitsmitteln.
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschte sexuelle Handlungen oder Worte.
  • Trunkenheit: Arbeiten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkohol oder anderen Drogen.
  • Gefährdung: Riskantes Verhalten, bei dem andere in Gefahr gebracht werden.

Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden erfolgen

Eine fristlose Kündigung muss zeitnah nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber. Ab dann gilt die Zwei-Wochen-Regel. Erfolgt die fristlose Kündigung mit Verspätung, also nach dem Ablauf der Frist, ist sie unwirksam. Diese Regel gilt jedoch nur dann, wenn es dem Arbeitgeber möglich war, die Frist nachweislich einhalten zu können. Nur bei notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts ist eine Verzögerung begründbar. Grundsätzlich gilt die Sorgfaltspflicht und in jedem Fall muss der Arbeitgeber rasch reagieren.

Anhörung des Arbeitnehmers empfohlen

Vor einer fristlosen Kündigung sollte der Arbeitnehmer um eine Stellungnahme gebeten werden, damit er den Sachverhalt aus seiner Perspektive erklären kann. Das ist ein Gebot der Fairness und der Arbeitgeber zeigt damit Neutralität. Auf diese Weise können eventuelle Missverständnisse möglicherweise aufgeklärt werden. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Gegendarstellung oder entlastende Beweise zu liefern. Die Dokumentation des Gesprächs in Form eines Protokolls ist sinnvoll, weil das die Rechtssicherheit in späteren Verfahren erhöht.



Möglichkeit zur Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen

Auch nach einer fristlosen Kündigung kann man eine Kündigungsschutzklage erheben. Wegen der sogenannten Dreiwochenfrist muss die Klage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Das zuständige Gericht für solche Klagen ist das Arbeitsgericht Hamburg. Im Falle einer fristlosen Kündigung empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um sich auf die Kündigungsschutzklage vorzubereiten. Denn dort braucht es entweder Beweise oder sehr gute Argumente zur Entlastung. Die Klage zielt primär auf eine Wiedereinstellung ab, indem das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Weil die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis meistens nicht fortsetzen wollen, streben sie eine finanzielle Einigung in Form einer Abfindung an.

Kurze Frage - Schnelle Antwort

Wann darf fristlos gekündigt werden? Was sind triftige Gründe für eine fristlose Kündigung?  - Wer sich am Arbeitsplatz kriminell verhält, also stiehlt oder gewalttätig wird, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ebenso zählen Arbeitsverweigerung oder andere grobe Vertragsverstöße zu den typischen Gründen für eine außerordentliche Kündigung.

Wie viel Geld bekommt man bei einer fristlosen Kündigung? Wie lange bekommt man einen Lohn bei einer fristlosen Kündigung? - Nach einer fristlosen Kündigung bekommt man keinen Lohn oder Gehalt mehr, sofern man keine Kündigungsschutzklage einreicht.

Wie lange hat man Zeit, auf eine fristlose Kündigung zu reagieren? - Der Gesetzgeber erwartet, dass der betroffene Arbeitnehmer unverzüglich, also innerhalb weniger Tage, auf eine fristlose Kündigung reagiert.

Ist eine fristlose Kündigung ohne Grund möglich? - Nein, für eine fristlose Kündigung muss immer ein Grund angegeben werden.

Was sind die Nachteile einer fristlosen Kündigung? Was folgt nach fristloser Kündigung? Wie lange kein Geld nach fristloser Kündigung? - Man bekommt kein Geld mehr vom Arbeitgeber ausgezahlt und meistens verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.

Kann ein Chef eine Kündigung ablehnen? - Nein, weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber können eine Kündigung ablehnen.

Was passiert mit dem Urlaub bei fristloser Kündigung? - Der Arbeitnehmer behält seinen Rechtsanspruch auf Urlaub und dessen Abgeltung, das heißt, der Arbeitgeber muss zahlen.

Bin ich nach einer fristlosen Kündigung krankenversichert? - Aufgrund der sogenannten Nachversicherungspflicht bleiben Arbeitnehmer auch nach einer fristlosen Kündigung einen weiteren Monat lang versichert.

Hat man bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Abfindung? - Nein.

Wenn Sie eine Rechtsberatung wünschen, weil Sie von einer fristlosen Kündigung betroffen sind oder Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie uns bitte an. Einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht erreichen Sie montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.

ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!


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