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Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Unterschiede, Gründe und außerordentliche Arbeitnehmerkündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist es dem Kündigenden - egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - unzumutbar, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft weiterzuführen. Das Vertrauen wurde, durch die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht, der anderen Person demnach vollkommen entzogen. Was sie ansonsten zur außerordentlichen Kündigung noch wissen sollten erklären ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hamburg im Folgenden.



Unterschied zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung

Kündigungsfrist und Abmahnung

Der größte Unterschied zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung ist, dass keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss, da das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird.

Aus einer Hamburger Studie aus dem Jahr 2018 geht hervor, dass 86% der Arbeitsverhältnisse durch eine ordentliche Kündigung enden und nur 14% durch eine außerordentliche Kündigung. Dieser Größenunterschied ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, denn die Anforderungen, damit eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, sind sehr hoch. Die Pflichtverletzung egal, ob diese vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht, muss so gravierend sein, dass die zukünftige Zusammenarbeit unvorstellbar ist. Deswegen muss anders als bei der ordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist eingehalten, sondern das Arbeitsverhältnis endet fristlos. Weiter erwartet der Gesetzgeber, in den meisten Fällen der außerordentlichen Kündigung eine vorherige ausgesprochene Abmahnung. Der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer soll in den meisten fällen die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten am Arbeitsplatz zu verbessern. Eine zweite Chance bleibt bei der außerordentlichen Kündigung verwehrt, die gleichzeitig eine Straftat darstellt wie Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug. In diesen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich.


Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Pflichtverletzung, Einordnung und Interessenabwägung

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein Verhaltensverstoß objektiv als wichtiger Grund anerkannt werden. Dabei gibt es keine schematische Einordnung. Weiter muss auch eine umfassende Interessenabwägung des Einzelfalls erfolgen.

Die Gerichtsprozesse des Arbeitsgerichts Hamburg für eine außerordentliche Kündigung der letzten Jahre waren sehr unterschiedlich. Außerordentliche Kündigungen wurden 2017, wegen sexueller Belästigung auch ohne sexuellen Motiv oder auch wegen einer heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs, ausgesprochen. 2019 führten falsche rufschädigende Behauptungen über Kollegen und dem Arbeitgeber ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung. Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung könnten demnach nicht unterschiedlicher sein. Eins haben allerdings alle aufgezählten Gründe gemeinsam; es handelt sich um gravierende Pflichtverletzungen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Es gibt demnach keine schematische Einordnung, weshalb diese immer abhängig von den Umstände des konkreten Einzelfalls ist, bei welchem auch umfassende Interessenabwägungen, wie zum Beispiel die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Unterhaltspflichten, geprüft werden müssen.


Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Gründe, Kündigungsvoraussetzungen und Folgen

Selbstverständlich kann eine außerordentliche Kündigung auch durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Dabei sind die Kündigungsvoraussetzungen nach § 626 BGB zu beachten, damit schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer verhindert werden können.

Auch Hamburger Arbeitnehmer können eine außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber ihrem Arbeitgeber aussprechen. Dies geschieht häufig aufgrund von überfälligen Lohnzahlungen. Dabei müssen die Arbeitnehmer, dieselben Kündigungsvoraussetzungen beachten, wie der Arbeitgeber. Nach § 626 BGB muss demnach ein wichtiger und beweisbarer Grund vorliegen als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, d.h. es darf keine milderen Mittel geben, um den Vertragsverstoß des Arbeitgebers zu ahnden. Außerdem muss die Ausschlussfrist von zwei Wochen beachtet werden. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von der Pflichtverletzung des Arbeitgebers Kenntnis erlangt hat.
Werden die Kündigungsvoraussetzungen nicht eingehalten kann das für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben, zum Beispiel kann dadurch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld verhängen.

Gerne unterstützt Sie die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg Nord, bei der Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegen Ihren Arbeitgeber und beraten Sie dazu kostenlos. Oder möchten Sie Ihre außerordentliche Kündigung auf Ihre Wirksamkeit kostenlos überprüfen lassen? Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen? Dann wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Beratung an die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg und vereinbaren online, schnell und unkompliziert einen Beratungstermin.

 


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