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Anspruch auf Urlaub Arbeitsrecht Hamburg

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Überblick

Wann entsteht der Urlaubsanspruch? Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Den vollen Anspruch auf den Jahresurlaub hat man nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, während einem im ersten halben Jahr pro Beschäftigungsmonat lediglich ein Zwölftel des Urlaubs zusteht. Der Urlaubsanspruch verfällt eigentlich am Jahresende, kann aber in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres noch genommen werden. Wenn bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, erfolgt eine Urlaubsabgeltung, das heißt, er erhält dann eine Zahlung für die nicht genommenen Urlaubstage.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und dient der Erholung und Gesundheit der Arbeitnehmer. Er beträgt, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche, 24 Werktage. Umgerechnet auf eine Fünf-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Viele Arbeitnehmer haben jedoch den sogenannten Mehrurlaub. Der wird durch Tarif- oder Arbeitsverträge vom Arbeitgeber gewährt.

Anspruch entsteht nach sechs Monaten Beschäftigung

Erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten besteht für den Arbeitnehmer der volle Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub. Die Wartezeit beginnt mit dem Start des Arbeitsverhältnisses. Während der Wartezeit entsteht jedoch schon ein Teilanspruch, das heißt, es ist ein anteiliger Urlaub möglich und zwar ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat, sofern eine ununterbrochene Beschäftigung vorliegt. Erst nach sechs Monaten besteht der volle gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch.

Teilurlaub bei unterjährigem Eintritt oder Austritt

Es besteht bei unterjährigem Eintritt oder Austritt eventuell nur ein Anspruch auf Teilurlaub. Erfolgt der Eintritt im ersten Halbjahr, also vor dem 1.Juli hat der Arbeitnehmer nach sechs Beschäftigungsmonaten den vollen Anspruch auf Erholungsurlaub. Erfolgt der Eintritt jedoch in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 1. Juli, erwirbt er nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, von einem Zwölftel pro Beschäftigungsmonat. Erfolg ein unterjähriger Austritt, besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. Für die Berechnung wird die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses herangezogen. Auch hier gilt die Formel 1/12 des Jahresurlaubs pro vollen Monat. Meist wird auf volle Tage aufgerundet. Damit der Arbeitnehmer einen Nachweis für den genommenen Urlaub hat, bekommt er vom alten Arbeitgeber eine Bescheinigung für den neuen.



Urlaubsanspruch verfällt meistens am 31.03. des Folgejahres

Der Urlaubsanspruch hat auch ein Verfallsdatum, wobei der Stichtag der 31. März des Folgejahres ist. In diesem Zusammenhang müssen zwei Pflichten beachtet werden. Zum einen die Pflicht des Arbeitnehmers, rechtzeitig Urlaub zu nehmen und zum anderen die Hinweispflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf den Verfall seines Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Wenn der Arbeitgeber diesen Hinweis nicht gibt, verjährt der Urlaubsanspruch erst nach drei vollen Kalenderjahren. Der Urlaubsanspruch verfällt übrigens nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen einer Krankheit oder besonderer Umstände nicht nehmen kann. In diesem Fall verlängert sich die Anspruchsfrist um ein Jahr. Ist die Verjährung jedoch eingetreten, besteht kein Anspruch mehr.

Keine Auszahlung, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sich den Urlaub einfach auszahlen zu lassen, indem man auf die freien Tage verzichtet, ist nicht erlaubt, denn es gilt der Grundsatz: Urlaub ist Erholung und kein Geldersatz. Eine Auszahlung des Urlaubs ist also nicht möglich, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, nur bei Kündigung oder Austritt kann der Arbeitgeber den Urlaub abgelten. Eine solche Urlaubsabgeltung ist dann eine finanzielle Kompensation für den Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann. Für die Berechnung der Kompensationszahlung wird der Durchschnittsverdienst als Grundlage genommen. Die Abgeltung ist ein steuerpflichtiges Einkommen.

Kurze Frage - Schnelle Antwort

Wann hat man Anspruch auf Urlaub? Hat man nach drei Monaten Arbeit Anspruch auf Urlaub? - Nach sechs Monaten hat man den vollen Urlaubsanspruch erworben. Vorher hat man nur einen anteiligen Anspruch.

Wann kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern? - Der Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen.

Habe ich Urlaubsanspruch, wenn ich nur einen Monat gearbeitet habe? - Ja, im ersten halben Jahr steht Ihnen pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Wie viel Urlaub nach 2 Monaten? - Nach zwei Monaten steht Ihnen ein Sechstel des Jahresurlaubs zu.

Wie viele Urlaubstage hat man nach drei Monaten? - Nach drei Monaten haben Sie Anspruch auf ein Viertel des Jahresurlaubs.

Ist Urlaub in der Probezeit erlaubt? - Ja, pro Beschäftigungsmonat steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Kann der Chef den Urlaub bestimmen? - Ja, aber nur bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs.

Ist es erlaubt, trotz Urlaub zur Arbeit zu kommen? - Nein, es ist nicht erlaubt.

Wenn Sie eine Rechtsberatung zum Anspruch auf Urlaub wünschen oder Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie uns bitte an. Einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht erreichen Sie montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.

ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!


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