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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist justament noch nicht absehbar, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Auswirkungen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Gipfel der Corona-Ausbreitung haben zahllose Firmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das gesetzeskonform war, kann eindeutig verneint werden, weil die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Das unangenehme Zusammentreffen von Coronapandemie und Probezeit hinterlässt bei vielen neu eingestellten Beschäftigten ein recht unangenehmes Gefühl, verursacht durch die Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Dann kommt die Tatsache hinzu, dass es für die Arbeitgeberseite sicher nie müheloser, als in der Probezeit ist, sich von einem Beschäftigten zu trennen, müssen sie doch nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen beachten. Falls dann noch Geschehnisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei einer Vielzahl von Mitarbeitern in der Probezeit erwartungsgemäß zu großen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeit vom Start eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Im Verlauf der Probezeit, welche je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsvertrag immer mit einer Frist von zwei Wochen mit einer Kündigung werden. Da im Verlauf der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist kein Kündigungsgrund nötig, um das Vertragsverhältnis aufzulösen. Die Vorschriften der Probezeit gelten im Übrigen für jede Vertragspartei, das heißt, auch die Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern ihnen die neue Arbeitsstelle nicht gefallen.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Die Personalabteilung hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Coronalage entfällt von heute auf morgen der Personalbedarf für die neu besetzte Arbeitsstelle. Weil aber eine Probezeit vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, viele Tage bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Ereignet sich dieses zum Beispiel sieben Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich folglich die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst am fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort beginnt, falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Info ist sehr wichtig, da Arbeitsverträge sehr oft so gestaltet sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Vor dem Ende der Probezeit haben neue Mitarbeiter eher wenig Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Hürden für Betriebe bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Infolgedessen sind Kündigungen während der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen umsetzbar, diese dürfen jedoch unter keinen Umständen willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Angestellten zu maßregeln. Solches könnte vor allem dann angenommen werden, wenn ein Mitarbeiter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, beispielsweise weil er seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Selbstverständlich erhalten manche Personengruppen, wie Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Soldaten, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeits- und Berufsleben. Die Mehrzahl der hier erwähnten Gruppen kann auch während der Probezeit von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren, der greift leider nicht bei Auszubildenden sowie Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Sollten Sie spezielle Fragen zu “Probezeit in der Corona-Krise” oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg an. Den erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.


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