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Der Aufhebungsvertrag
Im Arbeitsrecht ist ein Aufhebungsvertrag, auch Aufhebungsvereinbarung oder Auflösungsvertrag genannt, die einzige Möglichkeit, ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zu beenden, ohne dabei an Fristen gebunden zu sein oder einen wichtigen Kündigungsgrund zu benötigen.
Allerdings erfordert ein Aufhebungsvertrag das beiderseitige Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer ein Unternehmen schnell verlassen möchte, um zum Beispiel kurzfristig einen neuen Job anzutreten, kann ein Aufhebungsvertrag sehr nützlich sein. In der Regel müssen Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages jedoch Vorsicht walten lassen, weil dieser mit einigen versteckten Nachteilen verbunden sein kann, insbesondere auch hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn eine Abfindung vorgeschlagen wird, sollte ein Vertrag daher niemals ohne vorherige rechtliche Beratung unterzeichnet werden.
Aufhebungsvertrag: Arbeitsverhältnis beenden auf Wunsch des Arbeitnehmers
Manchmal kann es bei einem beabsichtigten Jobwechsel zu zeitlichen Überschneidungen kommen, wenn etwa der Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber einen Beschäftigungsbeginn vereinbart, der aufgrund der Kündigungsfrist beim bisherigen Arbeitgeber ordnungsgemäß nicht eingehalten werden kann. Es kann zwar bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden, aber der Arbeitsantritt kann dennoch erst nach Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Praktisch ist es nicht möglich, einfach die Kündigungsfrist wegen eines neuen Jobs zu verkürzen, denn auch dafür ist die Zustimmung des Arbeitgebers unentbehrlich. Bei einer fristlosen Kündigung, um den neuen Job anzutreten, drohen ggf. die Zahlung einer Vertragsstrafe oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den bisherigen Arbeitgeber.
In diesen Konstellationen kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer sinnvoll sein. Es gibt allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrags, der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet zuzustimmen.
Umgehung Kündigungsschutz? Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers
Abgesehen von den Fällen, in denen ein Aufhebungsvertrag durch den Arbeitnehmer wegen eines neuen Jobs angestrebt wird, ist eine solche Vereinbarung für Arbeitnehmer oft nicht vorteilhaft. Mithilfe eines Aufhebungsvertrags versuchen Arbeitgeber häufig, den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen. Wenn ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, ist es daher sinnvoll, diesen nicht direkt zu unterschreiben. Für die informierte Entscheidung, ob der Aufhebungsvertrag überhaupt und wenn ja, zu welchen Konditionen abgeschlossen werden sollte, ist eine rechtliche Beratung meistens unumgänglich.
Aufhebungsvertrag: Arbeitslosengeld und Sperrzeit
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeldanspruch sind eng miteinander verknüpft. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags droht grundsätzliche ein Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen. Die Entscheidung, ob eine Sperrzeit erfolgt, wird allein von der Agentur für Arbeit getroffen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit jedoch davon absehen, eine Sperrzeit zu verhängen.
Zum einen ist dies der Fall, wenn ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitnehmers für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt, etwa gesundheitliche Gründe. Auf der anderen Seite kommt es auf die konkreten Regelungen im Aufhebungsvertrag an. Wenn kein wichtiger Grund besteht, muss ersichtlich sein, dass der Aufhebungsvertrag nicht freiwillig vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, sondern für den Aufhebungsvertrag betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen und der Vertrag lediglich zur Vermeidung einer entsprechenden Kündigung vereinbart wurde. Zudem darf die ordnungsgemäße Kündigungsfrist nicht unterschritten werden. Wenn eine die gesetzliche Regelabfindung nicht übersteigende Abfindungssumme vereinbart wird, ist das Risiko für eine Sperrzeit ebenfalls geringer.
Um die Wahrscheinlichkeit einer Sperrzeit bei einem konkreten Vertragsentwurf besser einschätzen zu können, ist es in der Regel möglich, diesen vorab mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.
Aufhebungsvertrag Arbeitsrechtliche Folgen
Ein Aufhebungsvertrag kann nicht nur hinsichtlich einer drohenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nachteilig sein. Auch die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber können durch einen Aufhebungsvertrag eingeschränkt oder abgeschnitten werden. Oftmals sieht der Vertrag eine sogenannte Verzichtsklausel oder Erledigungsklausel vor, mit der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein sollen. Bevor man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, sollte man daher sicherstellen, dass alle offenen Ansprüche in dem Aufhebungsvertrag Erwähnung finden, da sie ansonsten später ggf. nicht mehr geltend gemacht werden können.

Aufhebungsvertrag Abfindung berechnen
Auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich keinen Anspruch. Die Höhe der Abfindung ist daher verhandelbar. Um einen Anhaltspunkt für eine mögliche Abfindungssumme zu geben, gibt es die sogenannte Regelabfindung. Dafür wird die Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb mit dem halben Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers multipliziert.
Von der Regelabfindung kann jedoch sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. An dieser Stelle ist entscheidend, aus welchem Grund ein Aufhebungsvertrag verhandelt wird. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber zum Beispiel nicht bereit, einem Arbeitgeber, der von sich aus das Unternehmen verlassen möchte, eine Abfindung zu zahlen. Auch bei einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit des Arbeitnehmers wird eine Abfindung in der Regel nur dann angeboten, wenn die Initiative zur Beendigung vom Arbeitgeber kommt.
Aufhebungsvertrag Fristen und Bedingungen
Grundsätzlich müssen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags inhaltlich keine Fristen beachtet werden, da diesbezüglich Vertragsfreiheit besteht. Ein Arbeitsverhältnis kann daher sehr kurzfristig, sogar auch direkt zum Tag der Unterschrift beendet werden. Allerdings gibt es nach Abschluss des Aufhebungsvertrags mehrere Fristen bei der Agentur für Arbeit zu beachten, deren Versäumnis Nachteile wie eine Sperrzeit mit sich bringen können.
Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich grundsätzlich drei Monate vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Verliert er seinen Arbeitsplatz kurzfristig, muss er die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von der Beendigung vornehmen. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss sich der Arbeitnehmer zudem persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um Arbeitslosengeld beantragen zu können.
Anfechtung und Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Wenn ein Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag bereut und an diesen nicht länger gebunden sein möchte, ist dies nur selten möglich. Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden oder hiervon zurückgetreten werden. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Soll der Aufhebungsvertrag wegen eines Irrtums angefochten werden, muss dies unverzüglich passieren, also so schnell wie möglich. Irrtumsfälle werden jedoch kaum von der Rechtsprechung anerkannt. Wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde, beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Sowohl bei einer Täuschung als auch bei einer Drohung ist es in der Regel jedoch für den Arbeitnehmer sehr schwierig, diese zu beweisen.
Ein Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag kommt in Betracht, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn der Arbeitgeber eine im Vertrag vereinbarte Abfindung nicht gezahlt hat. Die Zahlung der Abfindung darf jedoch nicht deshalb ausgeblieben sein, weil über den Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Erst Kündigung, dann Aufhebungsvertrag: Kündigungsschutzklage oder verhandeln?
Teilweise bieten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an und sprechen bereits vorsorglich gleichzeitig eine Kündigung aus. In der Regel wird der Aufhebungsvertrag dann Abwicklungsvertrag genannt. Hierdurch wird der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt, da er gegen die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen kann. Nach Ablauf der Klagefrist kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen, sodass seine Verhandlungsposition ab dann deutlich geschwächt ist. Wenn die Verhandlungen andauern, ist es daher meistens sinnvoll, parallel vorsorglich Klage einzureichen und diese ggf. später zurückzunehmen. Bei dieser Thematik empfiehlt sich grundsätzlich jedoch zunächst eine rechtliche Beratung, um die weiteren möglichen Schritte gegeneinander abzuwägen.
Beratung durch den ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.
Brauchen Sie Hilfe bei der Überprüfung eines vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrags oder fragen sich, ob Sie eine Abfindung verlangen können? Möchten Sie wissen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Ihnen bei Unterzeichnung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und zum Arbeitsrecht.
Sie können die ArbeitnehmerHilfe Hamburg von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390 erreichen.
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