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Aufhebungsvertrag - Allgemein

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auf drei verschiedene Arten beendet werden:

•    durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags
•    durch Ausspruch einer Kündigung
•    durch Tod einer Vertragspartei

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags setzt voraus, dass beide Parteien aus dem Arbeitsverhältnis (in der Regel setzt sich das Arbeitsverhältnis aus der Partei des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers zusammen) den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag muss also – im Gegensatz zu einer Kündigung – im beidseitigen Einvernehmen geschlossen werden. Aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsautonomie steht es den Vertragsparteien im Wesentlichen frei, was und wie sie die Abwicklung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestalten möchten. Da ein Aufhebungsvertrag die Abwicklung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses regelt, ist er einem Abwicklungsvertrag sehr ähnlich.


Inhalt eines Aufhebungsvertrags

Typischerweise werden in einem Aufhebungsvertrag folgende Punkte aus dem Arbeitsverhältnis geregelt: 

•    Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt
•    Freistellungsvereinbarung und damit einhergehend die Regelung noch offener Urlaubsansprüche
•    Zahlung einer Abfindung
•    Zeugnis 

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Punkte, die die Vertragsparteien mittels Aufhebungsvertrag regeln können. Der Aufhebungsvertrag ist in allen Punkten Verhandlungssache. Den Vertragsparteien sind bis zu den gesetzlichen Grenzen/ Verboten keine Einschränkungen gesetzt.

 



Zweck eines Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrages wird meist zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung geschlossen.

Oft wird ein Aufhebungsvertrag auch geschlossen, weil der Arbeitgeber mit einer fristgemäßen oder gar fristlosen Kündigung droht.  Hier ist äußerste Vorsicht geboten. Der Arbeitnehmer wird dann häufig in einen Aufhebungsvertrag „hineingezwungen“ ohne dass er genau weiß, welche Konsequenzen drohen (hierzu ausführlich die Artikel „Aufhebungsvertrag – anwaltliche Beratung“, „Aufhebungsvertrag – Arbeitnehmer“). Es gibt auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, da sein Arbeitsvertrag eine lange Kündigungsfrist vorsieht und diese aufgrund einer neuen, zeitnahen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht einhalten möchte. 

Der Fall, bei dem sich beide Parteien in bestem beidseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag voneinander trennen, kommt in der Praxis wohl am seltensten vor.


Anwaltliche Beratung zum Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist äußerste Vorsicht geboten. Wir warnen unsere Mitglieder stets vor einer schnellen Unterschrift. Es gilt vieles zu beachten, ein Arbeitnehmer kann unter Umständen große Nachteile davontragen. Bei der richtigen Vorgehensweise kann der Arbeitnehmer aber durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch erhebliche Vorteile erlangen (Abfindungszahlung, Zeugnis, bezahlte Freistellung, etc.).

Wir empfehlen, sich einem von unseren spezialisierten (Fach-) Anwälten rund um das Thema beraten zu lassen. Lesen Sie gerne unsere weitergehenden Artikel zum Thema Aufhebungsvertrag mit verschiedener Schwerpunktsetzung. 


Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: 

Aufhebungsvertrag – Anwaltliche Beratung

Wiederholt kommt es in Deutschland dazu, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Aufhebungsverträge zum Unterschreiben vorlegen. Dabei werden die Mitarbeiter nicht selten unter Druck gesetzt...

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist eine von 5 der in Deutschland existierenden Gerichtsbarkeiten. Aufgrund der hohen Bedeutung für eines jeden angestellten Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht...

 

Der Aufhebungsvertrag – Perspektive Arbeitnehmer

Nicht selten werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber dazu genötigt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.Dabei wird dem Arbeitnehmer der Aufhebungsvertrag als ein toller Deal verkauft...


Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Aufhebungsvertrag? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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Montag - Freitag
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