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Klage beim Arbeitsgericht

Sie möchten gegen Ihren Arbeitgeber vorgehen, da Sie eine Kündigung erhalten haben, der Arbeitgeber Ihnen Gehalt schuldet oder Sie sonstige Forderungen gegen Ihren Arbeitgeber haben?  

Hier bietet sich häufig eine Klage vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht an. Je nachdem, welches Anliegen Sie haben und welche Forderung Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen wollen, müssen Sie verschiedene Punkte beachten. 

Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Kündigung als automatisch als wirksam. Schuldet der Arbeitgeber Ihnen Gehalt, welches bereits fällig ist, können Sie dieses mittels einer Zahlungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erfolgreich eintreiben. Hier ist zu beachten, dass Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend machen. Arbeitsverträge sind oftmals mit Ausschlussklauseln versehen. Diese können bewirken, dass Sie Ihre Forderung gegen den Arbeitgeber nur für einen gewissen Zeitraum (in der Regel drei Monate nach fällig werden der Forderung) geltend machen können. Hier sollten Sie unbedingt beachten, dass Sie Ihre Forderung bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen und geltend machen. 



Stellt der Arbeitgeber Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis aus, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist, können Sie eine Zeugnisklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Hier müssen Sie das Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber allerdings einmal außergerichtlich verlangt haben. Ohne vorheriges Verlangen fehlt dem Arbeitnehmer für eine klageweise Geltendmachung des Zeugnisanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis. 

Bereits diese drei Beispiele zeigen, dass es für das Einreichen einer Klage vor den Arbeitsgerichten vieles zu beachten gibt. Wir empfehlen bei der Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht daher immer die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Im ersten Rechtszug herrscht vor den Arbeitsgerichten zwar kein Anwaltszwang. Das bedeutet Sie können den Rechtsstreit auch selbst ohne Anwalt führen. Es stellt sich aber immer wieder heraus, dass die anwaltliche Vertretung für Arbeitnehmer einen deutlichen Mehrwert hat. Jeder Arbeitsrechtsfall ist anders und auf seine eigene Art speziell. Als Anwälte für Arbeitsrecht können wir jeden noch so speziellen Fall erfassen und dem ganzen Sachverhalt eine rechtliche Einschätzung und Struktur geben. Mit unserer Hilfe als Anwälte (nicht im Rahmen unseres Arbeitnehmerhilfevereins) können Sie Ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen. 
 


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