Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Hamburg ++ Anwalt Arbeitsrecht Hamburg ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Hamburg ++ Arbeitsrechtsberatung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Abfindung und Arbeitslosengeld

Die Vereinbarung einer Abfindung kann zu einer Sperre des Arbeitslosengelds durch die Agentur für Arbeit führen. 

Darum sollten Sie unbedingt wissen, wie man eine Sperrzeit vermeiden kann. Insbesondere bei einer Eigenkündigung kommt es dabei auf das richtige Handeln an. Bei einer Sperrzeit des Arbeitslosengelds pausiert nicht nur der Anspruch, sondern die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend. Dadurch entsteht Ihnen also ein realer geldwerter Verlust. Es ist ohnehin wichtig, bei der Agentur für Arbeit alle Fristen und Pflichten penibel einzuhalten sowie die Fallstricke beim Antrag auf Arbeitslosengeld zu kennen und zu vermeiden. Ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung die bessere Entscheidung ist, hängt von den individuellen Umständen ab.

Kündigungsart und Sperrzeit

Eine sogenannte Eigenkündigung führt in den meisten Fällen zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. Auch ein Aufhebungsvertrag birgt dieses Risiko, wenn keine wichtigen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Liegt für die Kündigung ein wichtiger Grund vor, zum Beispiel eine drohende Kündigung, rechtfertigt das einen Aufhebungsvertrag. Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, ist in der Regel nicht mit einer Sperrzeit zu rechnen, dennoch erhalten die Gekündigten oftmals eine Abfindung. Um sicherzugehen, empfiehlt sich vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine arbeitsrechtliche Beratung, um eine Sperrzeit zu vermeiden.

Höhe und Anrechnung der Abfindung

Als Richtwerte für die Berechnung der Höhe einer Abfindung gelten 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel ist zwar einem Gesetz, genauer dem Kündigungsschutzgesetz, entnommen, jedoch handelt es sich um keine gesetzliche Pflicht. Auch im Gesetz regelt sie nur einen bestimmten Fall im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Zahlung einer Abfindung basiert immer auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers. Zwar wird eine Abfindung nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet, kann aber eine Ruhezeit verursachen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung beeinflusst den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wegen der auf die Abfindung anfallenden Steuern fällt diese oft geringer aus als vom Arbeitnehmer gedacht.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Ohne eine Meldung bei der Agentur für Arbeit gibt es selbstverständlich auch kein Arbeitslosengeld. Um das zu erhalten, gibt es eine Frist, der zufolge Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitsuchend melden müssen. Das kann zunächst online oder persönlich geschehen. Nachdem die Meldung online erfolgt ist, bekommen Sie von der Agentur für Arbeit einen Termin. Reichen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld rechtzeitig ein, damit es zu keiner Leistungsverzögerung kommt. Sie benötigen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes folgende Unterlagen: Kündigung, Arbeitsbescheinigung, Personalausweis und gegebenenfalls die Abfindungsvereinbarung. Die Arbeitsagentur klärt anschließend die Anspruchsdauer und Fragen zur Sperrzeit.



Sozialversicherung und Steuern

Eine Abfindung ist lohnsteuerpflichtig. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Abfindung nicht um eine Vergütung handelt, hört sich das merkwürdig an. Eigentlich wäre dann eine Einkommenssteuer fällig. Lohnsteuer heißt es, weil sie vom Arbeitgeber erhoben wird, bei dem wird sie als technische Erhebungsform der Einkommensteuer gebucht. Die sogenannte Fünftelregelung, eine steuerliche Begünstigung bei einmaliger Zahlung, gibt es seit diesem Jahr (2025) leider nicht mehr. Abfindungen sind nicht renten- oder krankenversicherungspflichtig, darum werden darauf keine Sozialabgaben erhoben. Beachten Sie bei den Verhandlungen der Abfindungshöhe unbedingt den Progressionseffekt, denn eine hohe Einmalzahlung kann ihren Steuersatz erheblich erhöhen. Bei hohen Beträgen lohnt sich eine Steuerberatung zur Optimierung.

Verhandlung der Abfindung

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nur bei einem Sozialplan oder einem gerichtlichen Vergleich. In allen anderen Fällen muss die Abfindung verhandelt werden. Dann ist der richtige Verhandlungszeitpunkt direkt nach einer Kenntnisnahme der Kündigung. In einer Abfindungsverhandlung wird vor allem mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Wirksamkeit des Kündigungsschutzes, dem Lebensalter und der sozialen Lage argumentiert. Weil dabei eine gute Verhandlungsstrategie zu höheren Abfindungen führt, lohnt es sich, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Ein Anwalt kann signifikant bessere Konditionen aushandeln. Bei der Verhandlung sollten alle wesentlichen Ergebnisse schriftlich festgehalten und dokumentiert werden, um Nachweise zu sichern.


Kurze Frage - Schnelle Antwort

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung bekomme? - Ja, Arbeitslosengeld bekommen Sie. Es droht aber die Verhängung einer bis zu dreimonatigen Sperrfrist durch die Arbeitsagentur, wenn der Aufhebungsvertrag nicht richtig gestaltet ist.

In welcher Höhe wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet? - Es können maximal 60 Prozent der Abfindung zur Verrechnung kommen. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter sinkt der Anteil auf bis zu 25 Prozent.

Wie lange dauert die Arbeitslosengeld-Sperre bei einer Abfindung? - Endet ein Arbeitsverhältnis früher als es die Kündigungsfrist vorsieht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen der ursprünglich vereinbarten Kündigungsfrist.

Muss ich meine Abfindung beim Arbeitsamt angeben? Hat das Arbeitsamt Zugriff auf Abfindungen? - Ja, Sie müssen die Agentur für Arbeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Abfindungshöhe informieren.

Wie lange dauert die Auszahlung der Abfindung? - Die Abfindung wird spätestens zum Ende der Beschäftigung fällig.

Ist eine Abfindung steuerfrei? - Nein, eine Abfindung muss versteuert werden.

Was ist besser, Abfindung oder bezahlte Freistellung? - In der Regel ist eine bezahlte Freistellung besser.

Was bleibt von einer Abfindung übrig? - Das hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften im selben Steuerjahr ab.

Kann ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld beziehen? - Ja, aber erst nachdem die vertraglich vorgesehene Frist abgelaufen ist.

Wie hoch ist die Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit? - Nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit wird die Abfindung mit dem Maximalsatz von 15 Monatsgehältern berechnet.

Wenn Sie eine Rechtsberatung zur Abfindung oder zum Arbeitslosengeld wünschen oder Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie uns bitte an. Einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht erreichen Sie montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 040-600553390.

ArbeitnehmerHilfe e.V. Hamburg: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!


Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht:

Kündigungsgründe - ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristgebundene Kündigung, ohne erforderlichen Angaben über den Kündigungsgrund. Kommt es allerdings zu einem...

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist eine von 5 der in Deutschland existierenden Gerichtsbarkeiten. Aufgrund der hohen Bedeutung für eines jeden angestellten Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht...

 

Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist es dem Kündigenden - egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - unzumutbar, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft weiterzuführen. Das Vertrauen...


Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

040-600553390

Termin Arbeitsrechtsberatung:
040-63129475

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr

Rothenbaumchaussee 185
20149 Hamburg