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Die Abfindung

Im Falle einer Trennung von einem Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber diesem eine Abfindung anbieten, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer einmaligen Zahlung zu entschädigen.

Es gibt jedoch viele falsche Informationen rund um Abfindungszahlungen, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch auf Seiten der Arbeitgeber. Vor allem Arbeitnehmer sollten sorgfältig darüber nachdenken, ob sie eine angebotene Abfindung tatsächlich annehmen möchten, da sich diese Zahlung auf die Steuer auswirken kann.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Obwohl viele Arbeitnehmer es glauben, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch leisten Arbeitgeber oft Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, da Arbeits- und Tarifverträge sowie Sozialpläne einen Abfindungsanspruch begründen können, obwohl es keinen rechtlichen Anspruch gibt.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In einigen Fällen können nach einer Kündigung Abfindungsansprüche bestehen, meist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Arbeitnehmer haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Stattdessen willigen Arbeitgeber oft in die freiwillige Zahlung einer Abfindung ein, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht grundsätzlich keine zwingende Pflicht zur Zahlung einer Abfindung, sofern die spezifischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Abfindung gezahlt werden muss:

  • Das Unternehmen beschäftigt mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter.
  • Der Arbeitnehmer ist seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt.
  • Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vor.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei der Kündigung mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe beträgt dabei ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Auch bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, obwohl sie häufig gezahlt wird. Der einfache Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber damit den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt und sich dessen Zustimmung zum Aufhebungsvertrag erkauft. Durch die Unterzeichnung des Vertrags entledigt sich der Arbeitgeber einer Reihe von Problemen: Es besteht kein Kündigungsschutz mehr, etwaige Kündigungsfristen sind hinfällig, und die Mitspracherechte des Betriebsrates, die bei einer Kündigung bestehen, entfallen ebenfalls. Zudem entfallen die Kosten und Risiken eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Eine Abfindungszahlung wird nicht als Arbeitsentgelt angerechnet und beeinflusst daher nicht das Arbeitslosengeld. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem Aufhebungsvertrag, der ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht als bei einer Kündigung, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden kann.

Die Versteuerung der Abfindung - Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Behandlung einer Abfindung

Abfindungen, die Arbeitnehmer nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten, unterliegen grundsätzlich der vollen Besteuerung. Abfindungszahlungen sind gemäß dem Steuergesetz als außerordentliche Einkünfte vollständig lohnsteuerpflichtig und müssen als solche in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.



Steuerfreie Abfindung - Wie funktioniert das?

Die Möglichkeit einer steuerfreien Abfindungszahlung wurde bereits vor langer Zeit abgeschafft. Seitdem unterliegt eine Abfindung der Lohnsteuerpflicht, und es gibt keine steuerfreie Abfindung mehr. Allerdings gibt es unter bestimmten Umständen eine Möglichkeit, die entstehende Steuerlast zu reduzieren, indem die Fünftelregelung angewendet wird.

Auszahlung der Abfindung zusammen mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Steuer einmal nur auf das reguläre Einkommen und ein anderes Mal auf das Einkommen zusammen mit einem Fünftel der Abfindung berechnet. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen wird mit fünf multipliziert, wodurch sich für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter eine Steuerermäßigung ergibt. Für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen, die bereits den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen zahlen, ist die Fünftelregelung jedoch nicht vorteilhaft. In solchen Fällen können Topverdiener lediglich versuchen, die Abfindungszahlung auf das Folgejahr zu verschieben.

Die Höhe der Abfindung

Häufig gestellte Fragen beziehen sich auf die Höhe der Abfindung, sei es bei einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Die einfache Antwort auf diese Fragen lautet: Die Höhe der Abfindung hängt letztendlich von den Verhandlungsgeschick der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ab.

Die Berechnung einer Regelabfindung

Es gibt keine allgemeingültige Formel zur Berechnung einer Abfindung, da es viele andere Faktoren gibt, die teilweise auch branchenspezifisch sind. Es gibt jedoch eine sogenannte Regelabfindung, die eine Abfindungszahlung von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vorsieht. Basierend auf einem Bruttomonatsgehalt von 4.500 Euro ergeben sich folgende Abfindungshöhen:

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 4.500 bis 9.000 Euro
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 9.000 bis 18.000 Euro
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 22.500 bis 45.000 Euro
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 45.000 bis 90.000 Euro
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 56.250 bis 112.500 Euro
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 67.500 bis 135.000 Euro


Achtung vor unlauteren Praktiken mancher Arbeitgeber

Bereits anhand der oben genannten Berechnungsbeispiele wird deutlich, dass es insbesondere bei langjährigen Mitarbeitern um erhebliche Geldbeträge geht. Das führt dazu, dass Arbeitgeber viel Energie darauf verwenden, die Höhe der Abfindung zu reduzieren. Sie versuchen beispielsweise, gezahlte Urlaubsentgelte, Überstundenvergütungen sowie gewährte Gratifikationen und Prämien von der Regelabfindung abzuziehen oder die Höhe der Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie bereits erwähnt, ist bei einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Abfindung gesetzlich vorgeschrieben. Doch die festgelegte Regelabfindung muss nicht das Ende der Verhandlungen sein, da es von verschiedenen Faktoren abhängt, wie stark das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist, wie gut er die betriebsbedingte Kündigung begründen kann und wie seine Aussichten stehen, eine mögliche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu verlieren.

Da es hierbei um viel Geld gehen kann, empfehlen wir jedem Arbeitnehmer, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um bei komplexen Verhandlungen nicht benachteiligt zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Wenn Sie spezifische Fragen zu Abfindungen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hamburg. Sie können uns von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 040-600553390 erreichen.


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